Die Freie Hansestadt Bremen (FHB) ist Federführer des Themenfeldes Familie & Kind im Rahmen der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG).
Zum Onlinezugangsgesetz und dem Status der zu digitalisierenden Onlinedienste schauen Sie sich gerne auf der OZG-Webseite und der OZG-Informationsplattform um. Alles Wichtige rund um das Themenfeld Familie & Kind finden Sie auf der Webseite des Mitnutzungsportals.
UVO bietet als "Paketlösung" Onlinedienste für die folgenden LeiKas:
Die entsprechenden Leistungsbeschreibungen finden Sie im FIM-Portal (Login erforderlich zum Anzeigen der Leistungsbeschreibungen).
Informieren Sie sich gerne auf unserer UVO-Website. Dort können Sie u. a. das UVO-Produktdatenblatt (pdf, 284.7 KB) und das UVO-Whitepaper (pdf, 463.2 KB) beziehen.
Der Onlinedienst wird von Dataport über die Online Service Infrastruktur (OSI) betrieben. Der Onlinedienst wird den einzelnen Kommunen unabhängig vom Bundesland mit kommunalem Logo – und entsprechend den Mindestanforderungen des Prinzips Einer-für-Alle (EfA) – zur Verfügung gestellt.
Ziel ist die medienbruchfreie Übermittlung von Antragsdaten in Ihr Fachverfahren über den XFamilie-Standard und die OSCI-Transportarchitektur über Landesintermediäre. Bis Ihr Fachverfahrenshersteller und Ihr Landesintermediär so weit sind, bieten wir Ihnen jetzt schon die Zwischenlösung eines menschenlesbaren PDF-Antrags per kennwortgeschütztem Downloadlink an.
Dies ist von der technischen Befähigung Ihres Fachverfahrens abhängig. Sprechen Sie hierzu gerne Ihren Fachverfahrenshersteller direkt an. Ohne ein entsprechendes Fachverfahren müssen Sie Ihre Unterhaltsvorschuss-Bescheide weiterhin postalisch zustellen.
Unsere Anti-Viren-Software überprüft Anhänge zum UVO-Antrag bereits beim Upload. Die hochgeladenen Dateien (Nachweise) werden gegen den McAfee ICAP Service geprüft und erst nach Bestätigung der Virenfreiheit weiterverarbeitet. Generell kommen zentrale Schadcodedetektionssysteme des Dataport Rechenzentrums zum Einsatz. Insofern erfolgt die Virenüberprüfung der Nachweise nicht erst vor dem Versand der Antragsdaten, sondern bereits beim Upload durch die Antragstellenden.
Die FIM-Leistungsbeschreibungen finden Sie unter www.fimportal.de. Bitte beachten Sie, dass Sie sich dort einloggen müssen, damit Ihnen die Leistungsbeschreibungen in den einzelnen Seiten auch tatsächlich zum Download angeboten werden.
Die OZG-Referenzinformationen finden Sie hier auf der OZG-Informationsplattform unter dem Reiter „Ergebnisse“.
Die Möglichkeit, den Antrag auch ohne Nachweise abschicken zu können ist konzeptionell vorgesehen. Während des Antragsverfahrens erscheinen dabei mehrere Warnhinweise, dass die Nachweise postalisch von den Antragstellenden nachgereicht werden müssen.
Ursache hierfür ist, dass laut Fachexpert:innen die Antragstellenden das Recht haben, die Nachweise nachzureichen, beispielsweise um die Antragsfrist zu wahren oder weil sie den postalischen Weg bevorzugen. Wie zuvor bei den Papieranträgen fordern die UV-Stellen diese Nachweise dann nach. Perspektivisch wird es für UVO auch noch einen kleinen Extra-Onlinedienst geben - „NavI – Nachreichen von Informationen“ -, der diesen Prozess vereinfachen wird.
In Absprache zwischen Fachkonzeption und BMFSFJ wurde sich mit nachfolgender Begründung dagegen entschieden, bei der Antragstellung ein bestimmtes Datum auszuwählen:
„Es bestehen diesseits Bedenken, wenn im Antrag gefragt wird, ab wann die Leistung beantragt wird, und v.a. wenn die UV-Stelle ihre Sachaufklärung und später die Leistungsgewährung auf den Zeitraum ab dem gewünschten Datum beschränkt. Wir sehen in dieser Vorgehensweise keine Verfahrenserleichterung, weil unter Umständen dann im Nachhinein Aufwände entstehen können, zum Beispiel im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens, wenn sich für den Vormonat doch eine Anspruchsberechtigung ergibt. Die Frage zielt darauf ab, dass Antragstellende möglicherweise auf vor dem genannten Zeitpunkt liegende (ggf. mögliche) Leistungszeiträume verzichten. Die Anforderungen des § 4 UVG sind oft nicht für jeden hinreichend klar und verständlich, so dass hier die Aufklärungs- und Beratungspflicht (§ 16 Absatz 3 SGB I) greift und der Antrag nicht ohne ein Hinwirken auf eine sachdienliche Antragstellung beschränkt werden darf. Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden. Von der Gesetzesintention indiziert § 4 UVG in rechtlicher Hinsicht, aber auch aus sozialen Erwägungen heraus, die schwierige finanzielle Situation vieler Alleinerziehender so umfassend wie unter Würdigung aller Tatbestandsmerkmale möglich, abzumildern. Wir bitten von daher, im (Online-)Antrag auf die Frage nach dem Leistungsbeginn zu verzichten.“
Die ist in den Richtlinien zum UVG explizit so vorgegeben: „Anders als der Erstantrag auf UV-Leistungen unterliegt die Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen keinen besonderen Formvorschriften, sodass auch eine formlose Übermittlung des Überprüfungsfragebogens durch den Elternteil möglich ist.“ (Fassung 01.01.2022, Abschnitt 9.12)
Während der fachlichen Konzeptionierung von UVO wurde auf bereits bestehenden Erfahrungen der UV-Stellen im Bereich der schriftlichen Antragsstellung zurückgegriffen. Hierbei wurde in der Regel bereits kein Personalausweis verlangt, da die Überprüfung der Identität nur durch Abgleich von Ausweisbild und Erscheinungsbild der antragstellenden Person geschehen kann. Dies ist wiederum nur bei einem persönlichen Erscheinen der Antragsteller:innen in der Behörde möglich. Bei einer rein schriftlichen bzw. digitalen Antragstellung kann die Prüfung der Identität auf diesem Wege nicht erfolgen. Somit entstünde durch das Einreichen eines Personalausweises im Onlinedienst UVO kein Mehrwert hinsichtlich der Identitätsfeststellung einer antragstellenden Person.
Zudem ist der Fall unwahrscheinlich, dass jemand ohne oder gegen deren Wissen für eine andere Person einen Antrag stellt. Falls dies wider Erwarten dennoch geschehen sollte, ist für die betreffende Person kein signifikanter Schaden zu erwarten.
Antragsteller:innen erhalten die Unterschrift-Seite zum Download in ihrem Go_Mandant Postfach und können es dort selbst herunterladen. Daher können Antragsteller:innen darauf hingewiesen werden, dieses dort herunterzuladen und unterschrieben zuzusenden. Darüberhinaus bieten wir eine Blanko- Unterschrift-Seite für UV-Stellen hier (docx, 36.8 KB) zum Download an. Dort können Sie die entsprechenden Daten individuell anpassen und die Unterschrift-Seite an die Antragsteller:innen nachsenden
Bedingung für die Abfrage des Einkommens des betreuenden Elternteils ist ein Kindesalter von 12 Jahren oder älter und ein vorliegender SGB II Bezug.
Die Betriebskosten für UVO werden von einer Allianz aus 13 Bundesländern und ihren Kommunen gemeinschaftlich getragen werden. Zum aktuellen Stand der Abwicklung in Ihrem Bundesland informieren Sie sich bitte bei den OZG-Koordinator:innen Ihrer Landesverwaltung. Die UVO-Länderallianz kann etwaige Kosten Ihres Fachverfahrensherstellers zur Ertüchtigung der XFamilie-Schnittstelle leider nicht gemeinschaftlich tragen.
Die UVO-Länderallianz hat sich auf den FIT-Store als Nachnutzungsmodell festgelegt. Zum aktuellen Stand der Abwicklung in Ihrem Bundesland informieren Sie sich bitte bei den OZG-Koordinator:innen Ihrer Landesverwaltung.
Die Fragestellungen zur "Phase 1" betreffen Themen, die sich ausschließlich auf den PDF-Antrag beziehen (s. o.). Die Fragestellungen zur "Phase 2" betreffen Themen zur Integration von UVO in Ihr jeweiliges Fachverfahren. Der PDF-Antrag der "Phase 1" kann durch das Umsetzungsprojekt UVO zügig umgesetzt werden und bietet eine zusätzliche Sicherheit während der erstmaligen Fachverfahrensertüchtigung. Sofern Sie eine Anbindung von UVO an Ihr eingesetztes Fachverfahren anstreben, müssen Sie bitte auch die "Phase 2" des Anbindungsfragebogens gemeinsam mit den technischen Ansprechpartner:innen Ihres Hauses, Ihres Fachverfahrensherstellers und Ihres Landesintermediärs jetzt zumindest schon vorbesprechen. Diese Antworten sind für uns essenziell, um die Voraussetzungen für eine Anbindung an das Fachverfahren schaffen zu können.
Das Ausfüllen und Absenden des Anbindungsfragebogens stellt selbstverständlich keine rechtliche Verpflichtung dar. Vertragliche Grundlagen für die Nachnutzung von UVO und auch die entsprechende Nachnutzungsplattform werden derzeit intensiv diskutiert und evaluiert (s. o.). Der Fragebogen stellt derzeit nur den von Ihnen kenntlich gemachten Wunsch zur Nutzung von UVO dar. Für uns jedoch ist Ihr Wunsch zur Nutzung von UVO eine Verpflichtung und bedeutet, dass wir Sie technisch an UVO anbinden und Ihnen den Onlinedienst zur Nutzung bereitstellen.
Bei einigen Fragebögen ist uns leider der Blattschutz in die Quere gekommen. Wir bitten Sie, dies zu entschuldigen. Hier noch einmal der korrekte Link: https://www.xrepository.de/api/xrepository/urn:xoev-de:kosit:xfamilie:codeliste:unterhaltsvorschussstelle_1/download/Beh_rdenkennungen_der_Unterhaltsvorschussstelle_1.xlsx.
Den Anbindungsfragebogen können Sie unter folgendem Link herunterladen: https://www.mitnutzungsportal.bremen.de/sixcms/media.php/13/UVO_Anbindungsfragebogen.xlsx (xlsx, 93.1 KB)
An der Fachverfahrensanbindung wird seitens der meisten großen Hersteller aktiv gearbeitet. Die Umsetzungszeit hängt vom jeweiligen Hersteller und von der Transportarchitektur in Ihrem Land ab. In der Zwischenzeit empfehlen wir die Nutzung der PDF-Anbindung ("Phase 1").
Um Ihr Fachverfahren anbinden zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Da der Versand der Antragsdaten via OSCI erfolgt, benötigen Sie bei Ihrem Landesintermediär ein OSCI-Postfach und ein Inhaltsverschlüsselungszertifikat der DOI CA. Um das korrekte Routing der Antragsdaten zu gewährleisten, ist es zudem notwendig, dass Sie UVO aus dem XFamilie-Standard für Ihre Kommune im Diensteverzeichnis der öffentlichen Verwaltung (DVDV) hinterlegen lassen. Ausnahmen bilden die Dataport-Trägerländer Hamburg, Bremen, Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt. Hier ist Dataport der Landesintermediär und kümmert sich um all dies eigenständig.
Um Daten aus dem OSCI-Postfach in Ihr Fachverfahren zu integrieren, bedarf es zusätzlich eines XÖV-Transportadapters (XTA). In manchen Fällen kann dieser durch den OSCI-Intermediär angeboten werden, in vielen Fällen ist hier jedoch eine Anpassung durch den Fachverfahrenshersteller selbst notwendig. Diesen sollten Sie frühzeitig einbinden, damit sowohl die Schnittstelle als auch das Fachverfahren selbst an UVO angepasst werden können.
Wir möchten Ihnen aus dem Projekt konkrete "Kurzanleitungen" für Ihr Land zur Verfügung stellen, die Ihnen diese Tätigkeiten mit konkreten Schritten und landesspezifischen Ansprechpartner:innen vereinfacht darstellen. Sobald wir den "Durchstich" in Ihrem Land geschafft haben, teilen wir das gewonnene Wissen über diese Kurzanleitungen.
Folgendermaßen können Sie das Self-Service Tool für die Erstellung von XML-Nachrichten nutzen: (Link)
Allen am UVO-Rollout teilnehmenden Kommunen bzw. Landkreisen wird in den meisten Ländern bereits ein landesspezifischer, regelmäßiger Termin für alle Fragen und Themen im Rahmen des UVO-Rollouts angeboten. Falls dies nicht der Fall ist, wird bald eine Einladung erfolgen. Wir hoffen, dass wir über Ihre regelmäßige Teilnahme den Kontakt halten können!
Schreiben Sie uns gerne unter uvo@betriebskoordination.bremen.de.